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VFC Plauen

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Präambel

 

Der Verein wird von aktiven Fußballanhängern, fördernden Mitgliedern und Offiziellen zur Wahrung ihrer Interessen im Vogtland und Umgebung als

VFC - Fanclub "Mitte" e.V.

gegründet.


Zur Erfüllung und Durchführung seiner Aufgaben gibt sich der Verein VFC - Fanclub "Mitte" e.V. folgende Satzung:

§1   Name, Sitz und Rechtsform

  1. Der Name des Vereins lautet:

    VFC-Fanclub "Mitte"

    und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
    Nach der Eintragung führt er den Namen VFC-Fanclub "Mitte" e. V.

 

  1. Er hat seinen Sitz in Plauen.

 

  1. Die Vereinsfarben sind gelb - schwarz.

 

  1. Zur Regelung des eigenen Geschäftsbetriebes gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordung, die nicht Bestandteil dieser Satzung wird.

 

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  1. Der Verein ist parteipolitisch, rassisch und religiös unabhängig und neutral, in ihm ist die Gleichheit aller Mitglieder gewährleistet.



§ 2   Aufgaben und Ziele des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist:
    1. Unterstützung des VFC Plauen e.V.

 

  1. Vertretung des Fußballsports im In- und Ausland.

 

  1. Einhaltung einheitlichem Fanverhalten und Bestimmungen für den Fußballsport.

 

  1. Aktive Beibehaltung und Förderung des kulturellen Angebotes der Stadt Plauen.

 

  1. Verbreitung der Freude und Begeisterung am Fußballsport des VFC Plauen e.V.

 

  1. Förderung und Unterstützung des Jugendsports.

 



§ 3   Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Kein Mitglied des Vereins erhält allein in dieser Eigenschaft Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

  1. Bei Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.



§ 4   Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene volljährige oder minderjährige natürliche sowie jede juristische Person werden, die die Satzung anerkennt und sich mit den Zielen des Vereins identifiziert. Die Anmeldung hat schriftlich zu erfolgen. Minderjährige bedürfen der vorherigen Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter.

 

  1. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Diese ist innerhalb eines Monats nach Zugang des ablehnenden Bescheides beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.



§ 5   Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet

 

  1. durch Austrittserklärung

 

  1. durch Ausschluß

 

  1. durch Tod des Mitgliedes

 

  1. durch Streichung von der Mitgliederliste.

 

  1. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Beiträge für das laufende Kalenderjahr bleiben geschuldet.

 

  1. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Liste der Mitglieder gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen und die Beitragsschuld nicht beglichen ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

 

  1. Ausschlußgründe können insbesondere sein

 

  1. Handlungen und Verhalten, das den Vereinsinteressen zuwider läuft oder den Verein in seinem Ansehen schädigen kann.

 

  1. Nichtbefolgen der Anordnungen der Vereinsorgane.

 

  1. Böswilliges Beschädigen oder Zerstören von Vereinseigentum oder Vereinsanlagen.

 

  1. unehrenhaftes, unsportliches und unkameradschaftliches Verhalten.

 

  1. eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer vorsätzlichen oder unter Alkoholeinfluß begangenen Straftat.

Der Ausschluß erfolgt durch Mehrheitsbeschluß des Vorstandes. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der mit Gründen versehen Ausschluß ist dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben. Gegen den Beschluß steht dem Mitglied das Recht der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschlußbeschlusses schriftlich beim Vorstand einzulegen. Vor Einlegung der Beschwerde ist eine ordentliche Klage nicht zulässig. Wird die Beschwerde nicht rechtzeitig eingelegt, so unterwirft sich das ausgeschlossene Mitglied damit dem Ausschlußbeschluß mit der Folge, daß die Mitgliedschaft endet. Mit der Versäumung der Beschwerdefrist verliert das Mitglied auch das Recht zur ordentlichen Klage.





§ 6   Ehrenmitglieder

  1. Wer sich um den Verein in hohem Maße verdient gemacht hat, kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied gemacht werden. Ehrenmitglied wird ohne Beschluß der Mitgliederversammlung auch, wer dem Verein 50 Jahre angehört. Ehrenmitglieder behalten alle Mitgliedsrechte, sind aber von der Beitragspflicht befreit.

 

  1. Ehrenmitglieder erhalten eine Ehrenurkunde und ein Ehrenabzeichen des Vereins.



§7   Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, alle Veranstaltungen des Vereins zu besuchen.

 

  1. Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Rederechtes in der Mitgliederversammlung mitzuwirken, die das 14. Lebensjahr am Tag der Stimmabgabe vollendet haben.

 

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Sportgedanken, das Ansehen und die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und die Satzung sowie alle Ordnungen des Vereins zu beachten.

 

  1. Der Verein kann gegen ein Mitglied Disziplinarmaßnahmen aussprechen, wenn es vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen sat-zungsmäßige Pflichten verstößt, oder in anderer Weise Handlungen oder Unterlassungen begeht, die dem Verein zu schädigen geeignet sind.

Disziplinarmaßnahmen sind:

- Verwarnung

- Ausschluß aus dem Verein.

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.



§ 8   Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung

 

  1. der Vorstand



§ 9   Aufgaben, Rechte und Pflichten der Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal pro Geschäftsjahr statt. Sie soll jeweils im ersten Halbjahr durchgeführt werden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein mitgeteilte Adresse gerichtet ist.

 

  1. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

 

  1. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben enthalten:
    1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

 

  1. Entgegennahme des Finanzberichtes des Vorstandes

 

  1. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfung

 

  1. Entlastung des Vorstandes

 

  1. Entgegennahme der vom Vorstand einzubringenden sportlichen und wirtschaftlichen Konzeption des nächsten Geschäftsjahres

 

  1. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages

 

  1. Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

  1. Beschlußfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstandes

 

  1. Beschlußfassung oder Genehmigung von Änderungen der Vereinssatzung und die Auflösung des Vereins

 

  1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der zwei Mitglieder der Kassenprüfung.

 

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Sie wird vom vorsitzenden Vorstand, bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter oder von einem vom Vorstand zu benennenden Dritten geleitet. Die Art der Abstimmung beschließt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.

 

  1. Bei der Wahl gilt derjenige als gewählt, der die meisten der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.



§10   Anträge an die Mitgliederversammlung

  1. Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind innerhalb von einer Woche nach Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.

 

  1. Anträge, die nicht innerhalb der nach Abs. I gesetzten Frist eingehen, werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die nur mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung zur Beratung und Beschlußfassung zugelassen werden.



§ 11   Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.

 

  1. Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand verpflichtet, wenn 
    1. das Interesse des Vereins es erfordert

 

  1. 1/3 der Mitglieder dies vom Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.

 

  1. Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens vier Wochen nach Beschlussfassung oder Zugang des Verlangens stattfinden. Im Übrigen gilt � 9 Abs. I S.3, 4, 5, Abs. II, Abs. IV sowie Abs. V entsprechend.

 

  1. Als Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sind in der Einladung diese zu nennen, die zu ihrer Einberufung geführt haben. Im Übrigen gilt � 10 entsprechend.



§ 12   Niederschrift der Mitgliederversammlung

Über Beschlüsse und Wahlen jeder Mitgliederversammlung ist zu Beweiszwecken eine Niederschrift durch einen von der Versammlungsleitung zu bestimmenden Protokollführer aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.



§ 13   Der Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB des Vereins besteht aus 3 Personen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung in seine Funktionen gewählt.

 

  1. Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt, sie bleiben jedoch auch nach der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

 

  1. Vorstandsbeschlüsse werden nur im Vorstand gefasst. Dieser fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied schriftlich, fernmündlich oder telegraphisch einberufen und geleitet werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

  1. Der Vorstand ist einmal im Monat einzuberufen. Im Übrigen ist er einzuberufen, wenn es im Interesse des Vereins erforderlich ist. Ein Vorstandsbeschluß kann auf schriftlichem Weg gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Die Tagesordnung braucht bei der Ladung nicht angegeben werden.

 

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Gesetz oder diese Satzung zwingend einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung

 

  1. Einberufung der Mitgliederversammlung

 

  1. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

 

  1. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern

 

  1. Bei zwingender Notwendigkeit ist der Vorstand ermächtigt, zwischen zwei Mitgliederversammlungen Satzungsänderungen, die nicht den Vereinszweck betreffen, vorzunehmen. Diese Entscheidungen sind der folgenden Mitgliederversammlung vorzulegen.

 

  1. Verhängung von Disziplinarverfahren gem. §7 Abs. IV

 

  1. Der Vorstand ist berechtigt, einzelne seiner Mitglieder, einen von ihm zu bestellenden Ausschuss oder einen sachverständigen Dritten mit der Erledigung bestimmter Geschäfte oder den normalen Verwaltungsaufgaben zu beauftragen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.



§14   Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins werden zwei Vorstandsmitglieder gem.§13 Abs. I zu Liquidatoren bestimmt, sofern die Mitgliederversammlung keinen abweichenden Beschluss fasst.





Fassung vom 18.10.2005 



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